Im Frühling 2027 steht für viele Ukrainerinnen und Ukrainer in der Schweiz ein wichtiges Datum an: fünf Jahre seit Erhalt des Status S. Die ersten erhielten ihn im März 2022. Rund um dieses Datum kursieren viele Gerüchte. Deshalb erklären wir ruhig und Punkt für Punkt, was zum jetzigen Zeitpunkt bekannt ist.

Dieser Artikel dient der Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Regeln können sich ändern. Aktuelle Informationen finden Sie auf den Websites des SEM, der SFH und des kantonalen Migrationsamts.

Woher die «fünf Jahre» kommen

Der Schutzstatus S wurde im März 2022 zum ersten Mal in der Geschichte der Schweiz aktiviert, und zwar für Menschen aus der Ukraine. Er ist als vorübergehender, rückkehrorientierter Schutz gedacht.

Das Asylgesetz (Art. 74 Abs. 2 AsylG) sieht jedoch vor: Wer sich seit fünf Jahren ununterbrochen mit Status S in der Schweiz aufhält, hat Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung B.

Welche Art von Bewilligung B das ist

Das ist der wichtigste Punkt, und er wird oft missverstanden.

Die Bewilligung B, die man nach fünf Jahren Status S erhält, ist an den Status S gekoppelt. In der Praxis heisst das:

  • sie gilt nur, solange der Bundesrat den Status S aufrechterhält;
  • wird der Status S aufgehoben, erlischt diese Bewilligung B automatisch;
  • sie wird vom Kanton in eigener Kompetenz erteilt, ohne Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM).

Es ist also keine «gewöhnliche» Bewilligung B, wie sie etwa Personen erhalten, die zum Arbeiten in die Schweiz kommen. Ihr Schicksal hängt vollständig vom Status S ab. Derzeit hat der Bundesrat entschieden, den Status S nicht vor dem 4. März 2028 aufzuheben.

Was sich bei der Integrationsförderung ändert

Solange jemand den Status S hat, finanziert der Bund die Integration über das «Programm S» (3000 Franken pro Person und Jahr an den Kanton). Bei Personen, die nach fünf Jahren die an den Status S gekoppelte Bewilligung B erhalten, läuft die Integrationsförderung über die regulären Kantonalen Integrationsprogramme (KIP).

Für Sie ist das meist eine technische Änderung. Wenn Sie aber einen Kurs oder ein Integrationsprogramm besuchen, fragen Sie Ihre Betreuungsperson frühzeitig, ob es ohne Unterbruch weitergeht.

Was mit der Sozialhilfe passiert

Nach geltendem Recht hätten Personen nach fünf Jahren und mit Bewilligung B Anspruch auf dieselbe Sozialhilfe wie die übrige Bevölkerung, nicht mehr auf den reduzierten Ansatz für Status S.

Der Bund hat jedoch Anpassungen vorgeschlagen, die es den Kantonen erlauben würden, weiterhin tiefere Ansätze vorzusehen. Der Kanton St. Gallen hat entsprechende Änderungen seines Gesetzes vorbereitet (mehr dazu in unserem Artikel vom 21. August). Dabei geht es auch um eine Einschränkung der freien Wohnsitzwahl. Werden die Bundesänderungen angenommen, könnten die kantonalen Regeln etwa ab März 2027 gelten.

Fazit: Rechnen Sie nicht damit, dass die Sozialhilfe mit der Bewilligung B automatisch steigt. Zumindest in St. Gallen wird das voraussichtlich nicht der Fall sein.

Gibt es einen Weg zu einer «unabhängigen» Bewilligung?

Ja, und es lohnt sich, schon jetzt davon zu wissen. Unabhängig von der Fünfjahresregel können Personen mit Status S unter gewissen Voraussetzungen ein Gesuch um eine Härtefallbewilligung stellen. Diese Bewilligung ist nicht an den Status S gekoppelt. Sie wird vom Kanton mit Zustimmung des SEM erteilt.

Jeder Fall wird einzeln geprüft. In der Schweizer Praxis wird dabei üblicherweise der Grad der Integration beurteilt: Sprachkenntnisse, Arbeit, finanzielle Selbstständigkeit, keine Schulden und keine Vorstrafen, Aufenthaltsdauer, familiäre Situation. Die konkreten Voraussetzungen und das Verfahren klären Sie am besten beim kantonalen Migrationsamt oder in einer kostenlosen Beratung.

Zeitachse

WannWas passiert
März 2022Die Schweiz aktiviert erstmals den Status S
November 2025Status S nur noch für Personen aus besetzten oder umkämpften Regionen
19. August 2026Bundesrat verlängert Status S mindestens bis 4. März 2028
Ab 20. August 2026Neue Gesuche von Personen, die ihre militärischen Pflichten nicht erfüllen, werden nicht gutgeheissen
März 2027Erste Personen erreichen fünf Jahre Aufenthalt: Anspruch auf an S gekoppelte Bewilligung B
~März 2027Mögliche neue kantonale Sozialhilferegeln in St. Gallen
4. März 2028Frühestmögliches Datum für eine Aufhebung des Status S

Checkliste: Was Sie schon jetzt tun können

  1. Legen Sie einen Dokumentenordner an. Ausweis S, Reisepass, Anmeldung bei der Gemeinde, Arbeitsverträge, Lohnausweise, Zeugnisse, Diplome.
  2. Belegen Sie Ihr Deutschniveau. Ein Zertifikat (zum Beispiel fide, telc oder Goethe) zählt mehr als «Ich habe Kurse besucht». Für jede weitere Bewilligung wird die Sprache eines der wichtigsten Kriterien sein.
  3. Dokumentieren Sie Arbeit und Ausbildung. Auch Teilzeitarbeit, Praktika, Freiwilligenarbeit oder Weiterbildungen zeigen Integration.
  4. Vermeiden Sie Schulden. Unbezahlte Rechnungen und Betreibungen können jedem Gesuch ernsthaft schaden.
  5. Achten Sie auf Post vom Migrationsamt. Das Verfahren zur Bewilligung B nach fünf Jahren organisieren die Kantone, die Details können sich unterscheiden.
  6. Lassen Sie sich beraten. Besonders, wenn Sie an einen Härtefall denken, einen Kantonswechsel planen oder eine komplizierte familiäre Situation haben.

Häufige Fragen

Muss ich im März 2027 etwas einreichen, um die Bewilligung B zu erhalten? Die Bewilligung wird vom Kanton erteilt. Wie das Verfahren in St. Gallen genau organisiert wird, ist zum Zeitpunkt dieser Publikation noch nicht abschliessend bekannt. Achten Sie auf offizielle Schreiben und auf die News bei Razom.

Kann ich mit dieser Bewilligung B frei in einen anderen Kanton ziehen? Verlassen Sie sich nicht darauf, ohne es abzuklären. St. Gallen schlägt gerade vor, die freie Wohnsitzwahl einzuschränken, und ein Kantonswechsel braucht für Ausländerinnen und Ausländer immer eine Bewilligung.

Kann der Status S plötzlich aufgehoben werden? Der Bundesrat hat entschieden, dass dies nicht vor dem 4. März 2028 geschieht, sofern sich die Lage in der Ukraine nicht stabilisiert. Ein allfälliger Aufhebungsentscheid würde mit einer Übergangsfrist und in Abstimmung mit der EU getroffen.

Quellen: Bundesrat, Medienmitteilung vom 19.08.2026 · SFH: Informationen für Schutzsuchende · sg.ch, August 2026