So erhalten Ukrainerinnen und Ukrainer 2026 den Schutzstatus S in der Schweiz: eine Schritt-für-Schritt-Anleitung
Der Schutzstatus S bleibt der wichtigste Mechanismus für den vorübergehenden Schutz von Ukrainerinnen und Ukrainern in der Schweiz. Die Regeln für neue Antragstellende sind jedoch strenger geworden. Wir erklären, wer im August 2026 Schutz beantragen kann, wohin man sich nach der Ankunft wenden muss, wie die Registrierung abläuft und weshalb ein Ticket in eine bestimmte Schweizer Stadt noch nicht bedeutet, dass man im gewünschten Kanton wohnen wird.
Der Artikel ist auf dem Stand vom 5. August 2026.
Nach Beginn der umfassenden Invasion aktivierte die Schweiz erstmals in ihrer Geschichte den besonderen kollektiven Schutzstatus S. Dadurch erhielten Menschen, die vor dem Krieg in der Ukraine geflohen waren, ein Aufenthaltsrecht, ohne das reguläre und langwierige Asylverfahren durchlaufen zu müssen.
Im Jahr 2026 bleibt der Schutzstatus S weiterhin in Kraft. Der Bundesrat hatte zuvor beschlossen, ihn mindestens bis zum 4. März 2027 nicht aufzuheben, sofern sich die Lage in der Ukraine nicht grundlegend verändert. Gleichzeitig leitete die Regierung im Juni 2026 Konsultationen über eine mögliche Verlängerung des Status über dieses Datum hinaus ein. Weitere endgültige Entscheide sollen von der Lage in der Ukraine und der Koordination der Schweiz mit den europäischen Staaten abhängen. (admin.ch)
Für Personen, die erstmals ein Gesuch stellen, gelten jedoch nicht mehr dieselben Regeln wie in den Jahren 2022 bis 2024.
Die wichtigste Änderung im Jahr 2026: Ein ukrainischer Pass allein garantiert den Schutzstatus S nicht mehr. Das SEM prüft, wo die Person vor der Ausreise gelebt hat, ob ihr dort Gefahr drohte und ob sie eine reale Möglichkeit hat, in einem anderen Land Schutz zu erhalten.
Was ist der Schutzstatus S und welche Rechte gewährt er?
Der Schutzstatus S ist ein vorübergehender kollektiver Schutz für Menschen, die die Ukraine wegen des Krieges verlassen mussten. Im Gegensatz zum klassischen Asylverfahren muss die antragstellende Person im Rahmen des gewöhnlichen Asylverfahrens keine individuelle Verfolgung nachweisen.
Nach einem positiven Entscheid erhält die Person einen Ausweis S, der normalerweise für höchstens ein Jahr ausgestellt und verlängert werden kann. Der Status ermöglicht:
- einen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz;
- eine unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit nach Meldung an die zuständige kantonale Behörde;
- den Zugang zur obligatorischen Krankenversicherung;
- den Schulbesuch für Kinder;
- bei Bedarf die Beantragung von Sozialhilfe;
- Auslandsreisen und die Rückkehr in die Schweiz unter Einhaltung der geltenden Regeln.
Es gibt keine Obergrenze für die Gesamtzahl der Personen mit Schutzstatus S. Nach der Registrierung werden die Menschen proportional zur Bevölkerungszahl und unter Berücksichtigung festgelegter Ausnahmen auf die Kantone verteilt. (sem.admin.ch)
Wer kann 2026 den Schutzstatus S erhalten?
Seit dem 1. November 2025 wendet die Schweiz neue Kriterien auf Gesuche an, die das SEM nach diesem Datum prüft.
Zu den wichtigsten Gruppen potenzieller Schutzberechtigter gehören:
Ukrainische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen, unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Familienmitglieder, sofern sie vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine lebten. Zur Familie können der Ehemann oder die Ehefrau, die Partnerin oder der Partner, minderjährige Kinder sowie weitere Angehörige gehören, die zum Zeitpunkt der Flucht vollständig oder teilweise von der betreffenden Person abhängig waren.
Staatsangehörige anderer Länder und staatenlose Personen, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen oder nationalen Schutz hatten, zusammen mit ihren Familienangehörigen.
Staatsangehörige anderer Länder und staatenlose Personen, die ein rechtmässiges Aufenthaltsrecht in der Ukraine hatten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückkehren können.
Die Zugehörigkeit zu einer dieser Kategorien ist jedoch nur der erste Teil der Prüfung. Bei neuen Antragstellenden prüft das SEM zusätzlich, ob der letzte Wohnort in der Ukraine in einer Region lag, in der die allgemeine Situation eine konkrete Gefahr für Leben oder Gesundheit darstellt, und ob keine zumutbare Schutzalternative ausserhalb der Ukraine besteht. Jedes Gesuch wird individuell geprüft. (sem.admin.ch)
Bewohnerinnen und Bewohner welcher Regionen könnten den Schutzstatus S nicht erhalten?
Stand August 2026 betrachtet das SEM eine Rückkehr in sieben Regionen im Westen der Ukraine als zumutbar:
- Wolyn;
- Riwne;
- Lwiw;
- Ternopil;
- Transkarpatien;
- Iwano-Frankiwsk;
- Tscherniwzi.
Diese Liste kann sich je nach Sicherheitslage ändern. Für die Beurteilung ist nicht nur der Geburtsort oder die im Pass eingetragene Meldeadresse entscheidend, sondern vor allem der letzte tatsächliche Wohnort vor der Ausreise aus der Ukraine sowie die Umstände der konkreten Person.
Die neuen Einschränkungen bedeuten nicht, dass jeder Person aus den genannten Regionen automatisch der Schutzstatus verweigert wird. Das SEM ist verpflichtet, die individuellen Umstände zu prüfen. Von Bedeutung können beispielsweise eine persönliche Gefahr, der Gesundheitszustand, die familiäre Situation oder die tatsächliche Unmöglichkeit einer Rückkehr sein. Bei einer Verweigerung des Schutzstatus S kann eine Wegweisungsverfügung erlassen werden. Ist deren Vollzug jedoch rechtlich oder tatsächlich unmöglich, kann eine vorläufige Aufnahme erfolgen. Die Person behält zudem das Recht, ein reguläres Asylgesuch einzureichen. (sem.admin.ch)
Die Herkunft aus einer westukrainischen Region bedeutet nicht automatisch eine Ablehnung. Antragstellende sollten jedoch darauf vorbereitet sein, nachzuweisen, wo sie tatsächlich gelebt haben und weshalb sie nicht sicher zurückkehren können.
Kann man den Schutzstatus S erhalten, nachdem man bereits in einem anderen Land geschützt war?
Ein vorübergehender Schutzstatus oder ein anderer rechtmässiger Status in einem Staat der EU oder der Europäischen Freihandelsassoziation kann den Entscheid der Schweiz erheblich beeinflussen.
Der Schweizer Schutzmechanismus hat subsidiären Charakter: Er ist für Menschen bestimmt, die tatsächlich in der Schweiz Schutz benötigen und keine zumutbare Alternative in einem anderen Land haben. Im Gesuch müssen frühere Registrierungen, Aufenthaltsbewilligungen, vorübergehende Schutzstatus, Asylgesuche oder der Bezug von Sozialhilfe im Ausland wahrheitsgemäss angegeben werden.
Entscheidend ist nicht nur, ob eine Person früher Schutz beantragt hat, sondern auch, ob dieser noch gültig ist und ob sie ihn tatsächlich nutzen kann. Das Verschweigen von Informationen kann sich negativ auf das Verfahren auswirken.
Vor einem Umzug aus Polen, Deutschland, Tschechien, Italien oder einem anderen Staat in die Schweiz sollte daher zunächst geklärt werden:
- ob der frühere Status weiterhin gültig ist;
- ob er offiziell beendet wurde;
- ob die Person in dieses Land zurückkehren darf;
- welche Dokumente die Beendigung oder das Fehlen des Schutzes belegen;
- ob besondere familiäre oder humanitäre Gründe für einen Aufenthalt in der Schweiz bestehen.
Die Schweiz betrachtet den Schutzstatus S nicht als Möglichkeit, nach dem Erhalt eines vollwertigen Schutzes in einem anderen europäischen Staat einfach ein angenehmeres Land auszuwählen.
Ist ein Visum erforderlich?
Ukrainische Staatsangehörige mit einem biometrischen Pass können für einen kurzfristigen Aufenthalt ohne Visum in den Schengen-Raum einreisen. Die visumfreie Einreise und der Erhalt des Schutzstatus S sind jedoch zwei verschiedene rechtliche Verfahren.
Allein der Grenzübertritt verleiht noch keinen Schutzstatus S. Um Schutz zu erhalten, muss in der Schweiz ein Gesuch eingereicht und eine persönliche Registrierung durchlaufen werden.
Personen ohne biometrischen Pass, ohne gültige Dokumente oder mit Dokumenten eines anderen Staates sollten die Einreisebedingungen im Voraus prüfen. Der Entscheid an der Grenze hängt von den Dokumenten und der konkreten Situation ab.
In welche Stadt sollte man am besten reisen?
Für den Schutzstatus S gibt es keinen „richtigen“ Flughafen und keine bevorzugte Einreisestadt. Man kann mit dem Zug, dem Bus oder dem Auto einreisen oder nach Genf, Zürich oder zu einem anderen erreichbaren Flughafen fliegen.
Im August 2026 ist die eigentliche Registrierung von Personen aus der Ukraine für den Schutzstatus S jedoch in Urtenen-Schönbühl bei Bern zentralisiert:
MZH Sand-Schönbühl Moosstrasse 28 3322 Urtenen-Schönbühl
Eine Person, die bereits über eine private Unterkunft und Dokumente verfügt, reicht zunächst über RegisterMe ein Gesuch ein und erhält einen Termin für die Registrierung. Wer keine Unterkunft hat, muss sich direkt an das Bundeszentrum wenden. Volljährige Personen, die zwar eine Unterkunft, aber keinen Identitätsausweis haben, sollten ebenfalls persönlich beim Zentrum vorsprechen. (sem.admin.ch)
Aus praktischer Sicht können Bern oder Zürich günstige Verkehrsknotenpunkte sein. Dies verschafft jedoch keinen Vorteil bei der Prüfung des Gesuchs.
Ein häufiger Fehler besteht darin, in einen bestimmten Kanton zu reisen und darauf zu hoffen, dass man genau dort untergebracht wird. Tatsächlich entscheidet das SEM über die Verteilung auf die Kantone.
Schritt für Schritt: Was ist nach der Ankunft zu tun?
Schritt 1. Finden Sie eine vorläufige Unterkunft oder teilen Sie mit, dass Sie keine haben
Wenn Verwandte, Freunde oder eine private Gastfamilie Sie aufnehmen können, bereiten Sie die genaue Wohnadresse und die Kontaktdaten der Gastgeberin oder des Gastgebers vor.
Wenn Sie keine Unterkunft haben, müssen Sie nicht zuerst selbstständig für längere Zeit ein Hotel buchen. Wenden Sie sich an das Bundeszentrum, wo Ihnen das Verfahren für die Registrierung und Unterbringung erklärt wird.
Schritt 2. Reichen Sie das Gesuch über RegisterMe ein
Das Onlineportal RegisterMe ist für Personen bestimmt, die:
- am 24. Februar 2022 in der Ukraine lebten;
- sich bereits physisch in der Schweiz befinden;
- den Schutzstatus S beantragen möchten.
Das Portal ist nur über ein Schweizer Netzwerk erreichbar – über lokales mobiles Internet oder WLAN. Über RegisterMe können die persönlichen Angaben ausgefüllt und ein Termin für die persönliche Registrierung vereinbart werden. (sem.admin.ch)
Das Gesuch sollte nicht eingereicht werden, solange man sich noch in der Ukraine, in Polen oder in einem anderen Staat befindet. Eine Voraussetzung für die Nutzung des Systems ist der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz.
Schritt 3. Bereiten Sie die Dokumente vor
Bringen Sie alle Dokumente mit, die Ihre Identität, Familienbeziehungen, Ihren Wohnort und Ihre Reiseroute belegen können:
- ukrainischer Inlandspass und Reisepass;
- Geburtsurkunden der Kinder;
- Heiratsurkunde;
- Dokumente über Vormundschaft oder Betreuung;
- Aufenthaltsbewilligung für die Ukraine – für Personen ohne ukrainische Staatsangehörigkeit;
- Dokumente über Schutz oder Aufenthalt in anderen Ländern;
- Nachweise über die letzte Adresse in der Ukraine;
- Bescheinigungen über Ausbildung oder Arbeit;
- medizinische Dokumente und Rezepte;
- Dokumente für Haustiere;
- die Adresse der privaten Unterkunft in der Schweiz.
Das Fehlen eines einzelnen Dokuments bedeutet nicht immer, dass kein Gesuch gestellt werden kann. Die Situation muss jedoch ehrlich erklärt und alle verfügbaren Nachweise müssen vorgelegt werden.
Schritt 4. Durchlaufen Sie die persönliche Registrierung
Während der Registrierung erfasst das SEM die persönlichen Daten, prüft die Dokumente, fotografiert die antragstellende Person und nimmt Fingerabdrücke ab. Es wird zudem geprüft, ob die Person zu einer Gruppe gehört, die Schutz erhalten kann, ob sie einen gültigen Schutzstatus in einem anderen Staat hat und ob gesetzliche Gründe für eine Ablehnung bestehen. (sem.admin.ch)
Auch Kinder müssen in das Verfahren aufgenommen werden. Für Minderjährige reichen die Eltern oder gesetzlichen Vertretungspersonen die Dokumente ein.
Schritt 5. Warten Sie auf den Entscheid und die Zuteilung zu einem Kanton
Das SEM verteilt die Menschen nach einem bundesweiten Schlüssel auf die Kantone. Jeder Kanton nimmt einen Anteil proportional zu seiner Bevölkerungszahl auf.
Der Entscheid über den Kanton wird in der Regel während oder nach der Registrierung mitgeteilt. Der Ort der Einreise, der Flughafen und der Ort der Registrierung bestimmen nicht den zukünftigen Wohnkanton. (sem.admin.ch)
Schritt 6. Melden Sie sich im zugewiesenen Kanton an
Nach der Zuteilung ist der Kanton für die weiteren administrativen Schritte verantwortlich: Unterkunft, Sozialhilfe, Versicherung, Schule, Integrationsmassnahmen und Ausstellung des Ausweises.
Die Krankenversicherung wird ab dem Datum der Einreichung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz organisiert. Wenn die Person die Versicherungsprämien nicht selbst bezahlen kann, wird die Finanzierung nach den Regeln der kantonalen Sozialhilfe geregelt. (sem.admin.ch)
Kann man den Kanton selbst auswählen?
Grundsätzlich nein. Man kann nicht einfach angeben, dass man in Zürich, Genf, Waadt oder St. Gallen leben möchte, und automatisch diesem Kanton zugeteilt werden.
Das SEM kann jedoch wichtige Umstände berücksichtigen, darunter:
- der Wohnort der engsten Familienangehörigen in einem bestimmten Kanton;
- eine vorhandene private Unterkunft;
- besondere medizinische Bedürfnisse;
- die Schutzbedürftigkeit der antragstellenden Person;
- andere schwerwiegende Gründe.
Allein die Tatsache, dass Freunde oder entfernte Verwandte in einem bestimmten Kanton leben oder dass man in einer grossen Stadt wohnen möchte, garantiert keinen positiven Entscheid. Dokumente über die Unterkunft oder Familienbeziehungen sollten bereits während der Registrierung eingereicht werden.
Auch ein späterer Umzug in einen anderen Kanton ist nicht immer einfach. In der Regel sind die Zustimmung oder ein Entscheid der zuständigen Behörden und ausreichende Gründe erforderlich.
Wann kann man mit der Arbeit beginnen?
Personen mit Schutzstatus S dürfen in der ganzen Schweiz ohne Wartefrist arbeiten. Die Erwerbstätigkeit muss der kantonalen Behörde am Arbeitsort vor Beginn der Arbeit gemeldet werden. Dies gilt auch für selbstständige Tätigkeiten.
Man kann auch in einem anderen Kanton arbeiten als in demjenigen, in dem man lebt. In diesem Fall erfolgt die Meldung in dem Kanton, in dem sich der Arbeitsplatz befindet. Nach der Erteilung des Schutzstatus kann man sich zudem bei einem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum RAV anmelden. (sem.admin.ch)
Was ist bei einer Ablehnung zu tun?
Der Entscheid des SEM muss eine Begründung und Informationen über die Möglichkeit einer Beschwerde enthalten. Die Frist für die Einreichung einer Beschwerde kann kurz sein. Deshalb sollte die Suche nach rechtlicher Unterstützung nicht aufgeschoben werden.
Es ist notwendig:
- den Entscheid und das Datum seines Erhalts sorgfältig zu prüfen;
- die Beschwerdefrist nicht zu verpassen;
- Nachweise über den tatsächlichen Wohnort, die Gefahr, den Gesundheitszustand oder familiäre Umstände zu sammeln;
- eine qualifizierte Rechtsberatungsstelle zu kontaktieren;
- die zugewiesene Unterkunft nicht zu verlassen, ohne die Behörden zu informieren.
Die Verweigerung des Schutzstatus S bedeutet nicht immer eine sofortige Rückkehr. Je nach den Umständen können eine vorläufige Aufnahme oder das reguläre Asylverfahren geprüft werden. (sem.admin.ch)
Welche Änderungen werden 2026 diskutiert?
Im Juni 2026 leitete der Bundesrat Konsultationen über die Zukunft des Schutzstatus S nach März 2027 ein. Eine der Möglichkeiten sieht eine Verlängerung des Status vor, da kurzfristig oder mittelfristig kein stabiler Waffenstillstand in der Ukraine erwartet wird.
Gleichzeitig wird eine mögliche zukünftige Einschränkung des Schutzstatus S für ukrainische Männer diskutiert, die der Militärpflicht unterliegen. Stand 5. August 2026 befindet sich diese Frage in der Konsultationsphase und darf nicht als bereits geltendes allgemeines Verbot dargestellt werden.
Die Regierung plant zudem, den Kantonen mehr Freiheit bei der Festlegung der Höhe der Sozialhilfe für Menschen einzuräumen, die sich seit mehr als fünf Jahren mit Schutzstatus S in der Schweiz aufhalten. Die entsprechenden Änderungen der Verordnung sollen mit einem voraussichtlichen Inkrafttreten im März 2027 vorbereitet werden. (admin.ch)
Pläne der Regierung sind noch kein geltendes Recht. Vor der Einreichung eines Gesuchs sollten die neuesten Mitteilungen des SEM geprüft werden, insbesondere zu den Regionen der Ukraine und zu möglichen neuen Einschränkungen.
Kurze Checkliste vor der Reise
Prüfen Sie vor der Reise in die Schweiz:
- ob Sie zu einer Gruppe potenzieller Empfängerinnen und Empfänger des Schutzstatus S gehören;
- wo sich Ihr letzter tatsächlicher Wohnort in der Ukraine befand;
- ob Sie einen gültigen Schutzstatus oder ein Rückkehrrecht in einem anderen Land haben;
- ob Sie einen biometrischen Pass besitzen;
- wo Sie in den ersten Tagen wohnen werden;
- ob Sie Ihre Familienbeziehungen nachweisen können;
- ob Sie medizinische Dokumente und einen Vorrat an notwendigen Medikamenten haben;
- wie Sie zur Registrierung nach Urtenen-Schönbühl gelangen.
Häufig gestellte Fragen
Kann man den Schutzstatus S beantragen, ohne sich in der Schweiz aufzuhalten?
Nein. Für die Einreichung über RegisterMe muss sich die Person bereits auf dem Gebiet der Schweiz befinden. (sem.admin.ch)
Kann man ohne Termin erscheinen?
Personen ohne Unterkunft müssen sich direkt an das Bundeszentrum wenden. Wenn eine private Unterkunft und Dokumente vorhanden sind, sollte zunächst RegisterMe genutzt und ein Termin für die Registrierung vereinbart werden. (sem.admin.ch)
Beeinflusst die Einreisestadt die Zuteilung?
Nein. Die Ankunft in Genf, Zürich, Basel oder St. Gallen garantiert keine Zuteilung zum entsprechenden Kanton. (sem.admin.ch)
Kann eine Person aus Lwiw den Schutzstatus S erhalten?
Sie kann ein Gesuch einreichen. Die Region Lwiw gehört jedoch zu den Regionen, in die das SEM eine Rückkehr im August 2026 grundsätzlich als zumutbar betrachtet. Der Entscheid wird nach einer individuellen Beurteilung getroffen. (sem.admin.ch)
Muss man für die Einreichung eines Gesuchs bezahlen?
Das staatliche Verfahren zur Einreichung eines Gesuchs um Schutzstatus S ist keine kommerzielle Dienstleistung. Geben Sie kein Geld an Vermittlerinnen oder Vermittler, die einen „garantierten Status“ oder einen „garantierten Kanton“ versprechen.
Wird der Schutzstatus S für immer erteilt?
Nein. Es handelt sich um einen vorübergehenden Schutzstatus, der so lange gilt, wie ihn der Bundesrat aufrechterhält. Der Ausweis S hat eine begrenzte Gültigkeitsdauer und muss verlängert werden. (sem.admin.ch)
Das Wichtigste
Im Jahr 2026 reicht es nicht mehr aus, in die Schweiz einzureisen und einen ukrainischen Pass vorzuzeigen, um automatisch den Schutzstatus S zu erhalten. Neue Antragstellende müssen ihre Verbindung zur Ukraine, ihren letzten Wohnort, ihren Schutzbedarf und das Fehlen einer zumutbaren Alternative in einem anderen Staat nachweisen.
Das Gesuch wird nach der Ankunft in der Schweiz eingereicht. Personen mit einer privaten Unterkunft nutzen RegisterMe. Wer keine Unterkunft hat, wendet sich direkt an das Bundeszentrum in Urtenen-Schönbühl. Nach der Prüfung fällt das SEM einen individuellen Entscheid und teilt die Person einem der Kantone zu.
Die Regeln können sich zusammen mit der Sicherheitslage und den Entscheiden des Bundesrates ändern. Deshalb sollten die offiziellen Informationen des SEM vor der Reise und unmittelbar vor der Einreichung des Gesuchs nochmals geprüft werden.
Dieser Artikel dient Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.




